Die Satzung steht auch als Download im PDF-Format zur Verfügung.
SATZUNG
§ 1
Name und Sitz
Der am 13.8.1890 gegründete Turnverein Schönau führt seit dem Jahr 1933 den Namen:
Turn- und Sportverein Schönau 1890 e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Schönau bei Heidelberg. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Heidelberg eingetragen.
Die Farben des Vereins sind blau/weiß.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Um die Lesbarkeit der Satzung zu verbessern, werden alle Personen in der maskulinen Form angesprochen. Die Rechte und Pflichten für weibliche und männliche Mitglieder sind jedoch identisch.
§ 2
Aufgaben und Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- sportliche Übungen und Leistungen der heranwachsenden Jugend
- Durchführung regelmäßiger Übungsstunden
- Durchführung von Sportveranstaltungen
- Teilnahme an Sportveranstaltungen
- Beteiligung an Verbandsrunden
Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten die Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a beschließen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsämter sind Ehrenämter.
Der Verein übt parteipolitische Neutralität sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz.
§ 3
Verhältnis zu den Verbänden
Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung usw.) des Badischen Sportbundes und seiner Verbände.
§ 4
Mitgliedsarten und Stimmrecht
Der Verein gliedert sich in:
- Mitglieder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, ohne Wahl- und Stimmrecht
- Mitglieder vom vollendeten 12. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, mit Wahl- und Stimmrecht gemäß der Jugendordnung
- Ordentliche Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn keine Jugendordnung besteht mit vollem Wahl- und Stimmrecht
- Ordentliche Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, mit vollem Wahl- und Stimmrecht
- Ehrenmitglieder, Ehrenvorstandsmitglieder und Ehrenvorsitzende, mit vollem Wahl- und Stimmrecht
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede männliche und weibliche Person werden.
Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen muss von dessen gesetzlichem Vertreter unterzeichnet sein. Der gesetzliche Vertreter ist jedoch nicht zur Stimmabgabe für den Minderjährigen berechtigt.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags müssen die Gründe dem Antragsteller nicht bekanntgegeben werden.
Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereins. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
Alle Mitglieder des Vereins sind über den Badischen Sportbund unfallversichert. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Gefahren und Schäden.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- Mit dem Tod des Mitglieds
- Durch freiwilligen Austritt
- Durch Ausschluß aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Die Erklärung kann auch elektronisch erfolgen. Auf Verlangen ist die Erklärung schriftlich nachzuholen, der elektronische Zugang ist jedoch nach Eingang der schriftlichen Erklärung für die Kündigungsfrist maßgebend. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
Der Beschluss über den Ausschluß ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.
Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist:, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, daß der Ausschluß nicht gerichtlich angefochten werden kann.
Mitglieder, die mit einem Amt betraut sind, haben vor ihrem Ausscheiden alle vereinseigenen Gegenstände, Schriftverkehr, Urkunden usw. dem Vorstand auszuhändigen.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Art der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder, Ehrenvorstandsmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8
Organe
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Der Verwaltungsrat
- Die Mitgliederversammlung
§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem:
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Schriftführer
- Kassenwart
- Mitgliederwart
- Jugendleiter
Der 1. und der 2. Vorsitzende und der Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und leiten ihn nach Maßgabe der Satzung. Jeder hat Alleinvertretungsrecht.
Intern wird folgendes bestimmt: Der Kassenwart vertritt nur den 1. und/oder 2. Vorsitzenden, wenn beide verhindert sind.
Der 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende berufen den Vorstand, den Verwaltungsrat und die Mitgliederversammlung ein und führen den Vorsitz innerhalb dieser Organe.
Der 2. Vorsitzende ist in der Geschäftsführung ständiger Stellvertreter des 1. Vorsitzenden. Beide überwachen die Tätigkeiten der Mitarbeiter.
Der Schriftführer hat alle laufenden Vereinsgeschäfte nach Weisung der Organe selbständig zu erledigen. Er ist verpflichtet, an allen Sitzungen teilzunehmen und über diese Protokolle zu führen. die von ihm und dem I. Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
Der Kassenwart hat die Aufgabe, die Vermögensinteressen des Vereins wahrzunehmen. Er ist für die gesamte Kassenführung verantwortlich.
Dem Mitgliederwart obliegt die Führung der Mitgliederkartei und der Mitgliederbeitragsliste, sowie die Führung des Inventarverzeichnisses.
§ 10
Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl der Nachfolger im Amt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer einen entsprechenden Nachfolger zu wählen.
§ 11
Der Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat besteht aus:
- Den Vorstandsmitgliedern (§ 9)
- Den Abteilungsleitern
- Einem Beisitzer je Abteilun
- Den Ehrenvorsitzenden
Die Abteilungsleiter und die Beisitzer sollen in der jeweiligen Abteilung gewählt werden. Der gesamte Verwaltungsrat wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren bestätigt. Er bleibt bis zur Bestätigung eines neuen Verwaltungsrates im Amt.
Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien des Vereins. Er berät über die Errichtung und Auflösung der Abteilungen, genehmigt Abschlüsse von Verträgen, entscheidet über das Vermögen usw.
Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom I. Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr einberufen. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfordern Stimmenmehrheit. Die Sitzungen sind vertraulich.
§ 12
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind stimmberechtigt und wählbar. Jüngere Mitglieder können an der Versammlung teilnehmen, üben ihr Stimm- und Wahlrecht jedoch gemäß der Jugendordnung (§16) aus. Falls keine Jugendordnung besteht, gelten Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr als ordentliche Mitglieder mit vollen Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Der 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende sollen jedes Jahr, spätestens im Monat Juli, eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im örtlichen Mitteilungsblatt und Aushang im TSV Schaukasten), mindestens zehn Tage vor dem angesetzten Termin und unter Angabe der Tagesordnungspunkte.
Die vom Vorstand zu beschließende Tagesordnung soll enthalten:
- Jahresbericht des Vorstandes und der Abteilungen
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Verwaltungsrates (einschließlich Vorstand)
- Neuwahlen
- Satzungsänderungen
- Anträge
- Verschiedenes
Anträge zur Tagesordnung müssen dem 1.Vorsitzenden spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Entlastung des Vorstands erfolgt unter dem Vorsitz eines von der Versammlung zu benennenden Mitglieds.
Die Wahl des 1.Vorsitzenden wird durch einen zu benennenden Wahlausschuß durchgeführt. Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder -außer dem Jugendleiter- wird nach erfolgter Wahl des 1.Vorsitzenden von diesem geleitet.
Der 1. und der 2.Vorsitzende werden geheim gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
Falls keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigen kann, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, bei dem die einfache Mehrheit entscheidet. Die übrigen Vorstandsmitglieder können per Akklamation gewählt werden.
Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung vorzeitig abgewählt werden. Dem Jugendleiter kann die Bestätigung entzogen werden.
§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1.Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden einzuberufen, wenn:
- dringende Entscheidungen von besonderer Tragweite zu treffen sind
- mindestens 2/3 der Verwaltungsratsmitglieder eine solche verlangen
- mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Grundes eine solche Versammlung beantragen
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen nach § 12 entsprechend.
§ 14
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl der Nachfolger im Amt.
Den Kassenprüfern ist das gesamte Rechnungsmaterial zur Verfügung zu stellen. Hierüber ist in der jährlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer sind auch zu außerordentlichen Kassenprüfungen -auf Antrag des Vorstandes- befugt.
§ 15
Abteilungen
Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. An der Spitze steht der Abteilungsleiter. Er ist an die Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Mitgliederversammlung gebunden. In allen sport- und spieltechnischen Angelegenheiten und den damit unmittelbar verbundenen Aufgabengebieten innerhalb des Fachverbandes entscheidet der zuständige Abteilungsleiter selbständig.
§ 16
Jugendordnung
Die Mitwirkung der jugendlichen Mitglieder am Vereinsgeschehen wird in einer besonderen Jugendordnung geregelt. Die Jugendordnung wird nicht Satzungsbestandteil. Falls keine Jugendordnung besteht, gelten die Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr als ordentliche Mitglieder mit vollem Wahl- und Stimmrecht.
§ 17
Ehrungen
Ehrungen erfolgen gemäß der Ehrenordnung. Die Ehrenordnung ist kein Bestandteil der Satzung.
§ 18
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ein- berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung hat zu erfolgen, wenn 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen. Sofern 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend sind, muss eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden. Dann entscheiden 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Im Fall der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schönau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Vereinssatzung wurde am 3. Mai 2024 durch die Mitgliederversammlung genehmigt und am 17.07.2024 unter Nr. 330310 beim Amtsgericht-Registergericht Mannheim eingetragen.
Schönau, den 19.07.2024
Matthias Köpfer
1.Vorsitzender